Norm: GOG §85StPO §411ZPO §220
Rechtssatz: Zur Ordnungsstrafe wegen des Vorwurfes mangelnder Objektivität des Gerichtes infolge politischer oder weltanschaulicher Beeinflussung. Entscheidungstexte 1 Ob 541/53 Entscheidungstext OGH 24.06.1953 1 Ob 541/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037341 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22B-VG Art65GOG §85StPO §411ZPO §220
Rechtssatz: Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des § 411 StPO ist abzulehnen. Entscheidungstexte 1 Ob 155/53 Entscheidungstext OGH 01.04.1953... mehr lesen...
Über Dr. Hans G. wurde gemäß § 85 GOG. vom Rekursgericht eine Ordnungsstrafe von 100 S verhängt. Er hat nun um Nachlaß der Ordnungsstrafe oder doch um Stundung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber bis zum 1. Jänner 1954 angesucht und den Antrag gestellt, sein Ansuchen dem Herrn Bundespräsidenten vorzulegen, wenn das Gericht sich nicht selbst veranlaßt sehe, seinem Antrag Folge zu geben. Er hat weiter um Aufschiebung des Eintreibungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B6GBG §122 ffGOG §85
Rechtssatz: § 85 GOG findet auch im Verfahren in Grundbuchssachen Anwendung. Für das Rechtsmittelverfahren gelten nicht die §§ 126 ff GBG, sondern § 14 AußStrG. Der Vorwurf der Parteilichkeit eines Richters ist als beleidigender Ausfall im Sinne des § 85 GOG anzusehen. Gegen eine vom Rekursgericht selbst verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs auch dann zulässig, wenn die Ordnungsstrafe den Betrag vo... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §22GOG §85ZPO §86
Rechtssatz: Eine Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang. Entscheidungstexte 1 Ob 586/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 1 Ob 586/51 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1GOG §85ZPO §528 F3
Rechtssatz: Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG ist nach § 16 AußStrG und nicht nach § 528 ZPO zu beurteilen (
Spruch: 245 alt). Entscheidungstexte 1 Ob 182/51 Entscheidungstext OGH 14.03.1951 1 Ob 182/51 7 Ob 86/65 Entsc... mehr lesen...
Norm: GOG §85NotO 1855 §188
Rechtssatz: Beleidigende Äußerungen eines Notars als Gerichtskommissärs in Eingaben an das Gericht können nicht mit einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG geahndet werden. Entscheidungstexte 6 Ob 5/24 Entscheidungstext OGH 28.02.1924 6 Ob 5/24 Veröff: SZ 6/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...