Norm
GOG §85Rechtssatz
Tritt ein Rechtsanwalt in eigener Sache als Partei (Beschuldigter) auf, darf die über ihn etwa zu verhängende Ordnungsstrafe 400,-- S nicht übersteigen. die höhere Höchstgrenze (dzt 800,-- S) darf nur gegenüber einem Rechtsanwalt angewendet werden, der als Prozeßbevollmächtigter (Rechtsbeistand der Partei im Sinne des § 108 StPO) auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037328Dokumentnummer
JJR_19630920_OGH0002_0120OS00233_6300000_001