Norm
EGZPO ArtIV Z5Rechtssatz
Im Verfahren wegen Winkelschreiberei gelten für Rekurse gegen Beschlüsse jeder Art die Bestimmungen der §§ 514 bis 528 ZPO, insbesondere, wenn eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Äußerungen verhängt wurde und diese bekämpft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034883Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015