RS OGH 1992/2/25 14Os142/91, 14Os70/92 (14Os71/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

GOG §85
GOG §97
StPO §233 ff

Rechtssatz

Die räumlich und zeitlich auf die gerichtliche Amtshandlung beschränkte Disziplinargewalt (Sitzungspolizei) des Vorsitzenden umfaßt nicht die Ahndung von ungebührlichen, beleidigenden oder respektwidrigen Ausdrucksweisen in Schriftsätzen (die in der Hauptverhandlung weder vorgetragen noch verlesen wurden). Bei Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung durch beleidigende Ausfälle in schriftlichen Eingaben im Strafverfahren ist gemäß § 97 GOG vielmehr die Bestimmung des § 85 Abs 1 GOG sinngemäß anwendbar (EvBl 1958/83 ua).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 142/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 14 Os 142/91
  • 14 Os 70/92
    Entscheidungstext OGH 04.08.1992 14 Os 70/92
    Beisatz: Nur jene Beschimpfungen oder offenbar unbegründeten oder zur Sache nicht gehörigen Beschuldigungen sind geeignet, die Ruhe und Ordnung und den der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstand (§ 233 Abs 1 StPO) im Gerichtssaal zu stören, die während der gerichtlichen Amtshandlung am Ort der Gerichtssitzung tatsächlich wörtlich geäußert werden. Der bloße Bezug auf ein schriftliches Vorbringen, etwa durch Bejahen der Frage des die Verhandlung leitenden Vorsitzenden, ob dieses auch zum Gegenstand des Vorbringens in der Hauptverhandlung selbst gemacht werde, vermag diese Eignung nicht zu erfüllen; dies selbst dann nicht, wenn im Schriftsatz, auf den sich der Befragte damit bezieht, Beschimpfungen oder offenbar unbegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen enthalten sind. Denn eine Bestimmung des Inhalts, daß Ungebühr oder beleidigende oder respektwidrige Ausdrucksweisen in Schriftsätzen Ordnungsstrafen nach sich ziehen könnten, ist der StPO fremd (Lohsing - Serini 4.Auflage, 333 f). Bei Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung durch beleidigende Ausfälle in schriftlichen Eingaben im Strafverfahren ist vielmehr gemäß § 97 GOG (nur) die Bestimmung des § 85 Abs 1 GOG sinngemäß anwendbar (EvBl 1958/83 ua). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059585

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0140OS00142_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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