TE OGH 1989/3/16 6Ob531/89

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter im Verfahren gegen Hanno H***, Wirtschaftskonsulent, Taubergasse 60/11, 1170 Wien, wegen Winkelschreiberei, infolge Revisionsrekurses des Hanno H*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.Dezember 1988, GZ 43 R 886/88-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.August 1988, GZ 9 Nc 390/85-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 13.März 1986 verhängte das Erstgericht über Hanno H*** gemäß den §§ 1 und 3 der Justizministerialverordnung vom 8.Juni 1857, RGBl Nr. 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber eine Geldstrafe von S 1.000,--. Dieser Beschluß wurde dem Beschuldigten am 4.April 1986 zugestellt. Erst am 26.Mai 1987 erhob dieser gegen den erstinstanzlichen Beschluß unter Berufung auf § 11 Abs 2 AußStrG Vorstellung und beantragte für den Fall der Nichtberücksichtigung dieses Rechtsmittels wegen Verspätung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rekursfrist ebenso wie die Vorstellung gegen seinen Beschluß vom 13.März 1986 als verspätet zurück. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen von Hanno H*** erhobenen Revisionsrekurs zurück. Am 27.Oktober 1987 beantragte der Beschuldigte mit der gleichen Begründung neuerlich die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für den Rekurs gegen den Beschluß, mit dem das Erstgericht über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt hatte. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 20.Mai 1988 wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Beschluß ergriff Hanno H*** Rekurs und stellte gleichzeitig "Antrag gemäß § 31 Abs 3 VStG"; die von ihm selbst verfaßte Eingabe ist mit der Hand geschrieben. Das Erstgericht trug dem Einschreiter gemäß § 5 AußStrG auf, seine Eingaben von einem Rechtsanwalt verfassen und unterschreiben zu lassen.

Dem von Hanno H*** gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 16 Abs 1 AußStrG gestützte Revisionsrekurs des Hanno H*** gegen den zweitinstanzlichen Beschluß ist nicht zulässig. Wie der Oberste Gerichtshof schon mit dem im Akt erliegenden Beschluß vom 24.März 1988, 6 Ob 546/88, dargelegt hat, richtet sich nicht nur das Verfahren über Rechtsmittel gegen die Bestrafung des Beschuldigten bzw. die Einstellung der Untersuchung oder den Freispruch des Beschuldigten nach den §§ 514 bis 528 ZPO, sondern es sind auch alle anderen - etwa verfahrensrechtlichen (Zwischen-) Entscheidungen im Verfahren wegen Winkelschreiberei nach derselben Verfahrensordnung zu bekämpfen. Demnach gelten auch im Verfahren wegen Winkelschreiberei für Rekurse gegen Beschlüsse jeder Art die genannten Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

Wenngleich Hanno H*** ein Rechtsmittel nach § 16 Abs 1 AußStrG erhebt, ist dieses doch, da das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zu beurteilen und daher als unzulässig zurückzuweisen. Bei dieser Verfahrenslage war die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels - der Beschluß des Rekursgerichtes war Hanno H*** am 20.Jänner 1989 zugestellt worden, dieser hat den Revisionsrekurs jedoch erst am 4.Februar 1989 zur Post gegeben - nicht mehr weiter zu prüfen.

Anmerkung

E16830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00531.89.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0060OB00531_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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