Beisatz: Ordnungsstrafen nach § 78 Abs 4 GOG sind vom Vorsteher des Bezirksgerichtes als Justizverwaltungsorgan aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde zu erlassen. Hingegen stellt die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 Abs 1 GOG - diese ist über Parteien zu verhängen, die im Außerstreitverfahren in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen - eine Maßnahme der Rechtsprechung dar. (T1)