Norm
GOG §85Rechtssatz
Unter vorgefaßter Meinung eines Senates kann nach dem juristischen Sprachgebrauch nur die beleidigende Ausfälligkeit - Verdächtigung geistiger Unbeweglichkeit und mangelnder Bereitschaft auf Argumente anderer einzugehen - verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036349Dokumentnummer
JJR_19760907_OGH0002_0050OB00017_7600000_001