RS OGH 1968/6/26 7Ob120/68, 6Ob711/79 (6Ob712/79), 10Ob2412/96w, 4Ob2323/96p, 7Ob199/99m, 6Ob229/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1968
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Norm

GOG §85
ZPO §220
AußStrG 2005 §22

Rechtssatz

Provokante Äußerungen und missfällige Kritik an gerichtlichen Entscheidungen in einer Pflegschaftssache; Verhängung einer Ordnungsstrafe und Androhung von Sanktionen für den Wiederholungsfall durch den OGH.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 120/68
    Entscheidungstext OGH 26.06.1968 7 Ob 120/68
  • 6 Ob 711/79
    Entscheidungstext OGH 31.08.1979 6 Ob 711/79
    nur: Provokante Äußerungen und missfällige Kritik an gerichtlichen Entscheidungen in einer Pflegschaftssache. (T1)
  • 10 Ob 2412/96w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2412/96w
    Auch; nur T1; Beisatz: Rechtsmitteleingabe, die - wie bereits zahlreiche frühere Eingaben - zahlreiche die Person des Erstrichters, aber auch die Justiz insgesamt nicht bloß heftig kritisierende, sondern diese in unsachlicher Art und Weise beschimpfende Passagen enthält. (T2)
  • 4 Ob 2323/96p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2323/96p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorwurf des "Dilettantismus". (T3)
  • 7 Ob 199/99m
    Entscheidungstext OGH 28.07.1999 7 Ob 199/99m
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 229/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 229/07f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf einer „neurotischen Persönlichkeitsstörung ohne Zivilcourage mit hochgradiger reduzierter Selbstkritik- und Kritikfähigkeit". (T4)
  • 10 Ob 110/07k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 110/07k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 153/08h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 153/08h
    Auch
  • 10 Ob 44/09g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 44/09g
    Auch
  • 5 Ob 37/14y
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 37/14y
    Auch; Beisatz: Zur Bekämpfung einer gerichtlichen Entscheidung reicht es aus, dass die Partei in ihrem Rechtsmittel die ihr geboten erscheinenden Rechtsmittelgründe ausführt. Es ist dagegen nicht notwendig, darüber hinaus die entscheidenden Gerichtsorgane in ständiger Wiederholung des Amtsmissbrauchs zu bezichtigen und es ist auch nicht Aufgabe einer Partei, Gerichtsorganen vermeintlich erkannte psychische Erkrankungen zu attestieren. Derartige Vorwürfe dienen nicht der sinnvollen Ausführung von Rechtsmitteln, sondern hier nach der vom Rechtsmittelwerber gewählten Form und Intensität der Herabsetzung der damit Angesprochenen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0037275

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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