Entscheidungsgründe: Mit Urteil vom 28. Oktober 1985, 1 C 950/83-34, hat das Erstgericht die Ehe der Streitteile aus beiderseitigem Verschulden geschieden und hiebei ausgesprochen, daß das überwiegende Verschulden den Beklagten und Widerkläger (im folgenden kurz Beklagter) trifft. Dieses Urteil wurde beiden Parteienvertretern am 15. November 1985 zugestellt. Am 13. Dezember 1985 gab der Beklagte eine Berufung gegen das erwähnte Urteil zur Post, mit dem er das Ersturteil nur insowe... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 24. Juni 1967 geheiratet. Es war beiderseits die erste Ehe, der die beiden mj. Werner, geboren am 29. November 1967, und Engelbert, geboren am 9. März 1969, entstammen. Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden nur Beklagte) brachte ihren am 2. Oktober 1965 geborenen außerehelichen Sohn Adolf in die Ehe mit, der durch Namensgebung den Familiennamen der klagenden und widerbeklagten Partei (im folgenden nur Kläger) erhielt. Der Kläger b... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 24.2.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin Rosa K*** die Scheidung ihrer mit dem Beklagten Johann K*** am 26.1.1963 vor dem Standesamt in Sipbachzell geschlossenen Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Die Klägerin begründet dieses Begehren damit, daß der Beklagte die Ehe der Streitteile durch vielfache Eheverfehlungen unheilbar zerrüttet habe. Er sei nämlich an den Wochenenden ständig betrunken, habe die Klägerin zu wiederholten Ma... mehr lesen...
Begründung: Mit dem rechtskräftigen Teilurteil vom 1. 3. 1984 wurde die am 29. 9. 1971 vor dem Standesamt Wien-Penzing geschlossene und im Familienbuch unter Nr. 1162/1971 beurkundete Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs. 1 EheG mit der Wirkung geschieden, daß sie mit der Rechtskraft dieses Teilurteiles aufgelöst wurde. Dem Teilurteil war die Erklärung des Klägers vorausgegangen, daß er dessen Erlassung deshalb begehre, weil die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten seit 13. 1. 1... mehr lesen...
Die von den Parteien am 2. 6. 1958 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31. 5. 1978 aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden. Die Antragstellerin erhob gegen das Urteil Berufung. Mit dem Urteil vom 24. 10. 1978 bestätigte das Oberlandesgericht Wien nach mündlicher Berufungsverhandlung das Ersturteil im Ausspruch über die Scheidung, sodaß dieses als Teilurteil am 21. 12. 1978 in Rechtskraft erwuchs. Am 24. 12. 1979 wurde das Endurteil v... mehr lesen...
Norm: EheG §60
Rechtssatz: Der Ausspruch des "gleichteiligen" Verschuldens bedeutet, daß das Verschulden beider Ehegatten ausgesprochen wird, ohne daß gleichzeitig das Überwiegen des Verschuldens des einen oder des anderen Teiles ausgesprochen wird. Entscheidungstexte 3 Ob 662/81 Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 662/81 European ... mehr lesen...
Norm: EheG §49 DEheG §60EheG §61ZPO §391 A
Rechtssatz: Ein Teilurteil ist ausgeschlossen, wenn über einen von mehreren von einer Mehrheit von Ehescheidungsgründen bereits abschließend entschieden werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 577/80 Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 577/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: EheG §59EheG §60
Rechtssatz: Eheverfehlungen, welche nach dem Vorbringen vom Mitverschuldensantrag nicht erfaßt sind, dürfen bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nicht berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, jede dem anderen Teil vorgeworfene Verfehlung im einzelnen aufzuzählen, sondern für deren Berücksichtigung ausreichend, daß sie sich unter den gebrauchten Sammelbegriff subsumieren läßt. ... mehr lesen...
Norm: EheG §60ZPO §514 BZPO §520 A
Rechtssatz: Ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung eines Urteils ist nicht nur dann gegeben, wenn es finanzielle Folgen für den Rechtsmittelwerber hat, sondern immer dann, wenn der Rechtsmittelwerber ein von der Rechtsschutzordnung gebilligtes Prozeßziel anstrebt und dieses nicht zur Gänze erreicht (hier: Abänderung einer Verschuldensaufteilung im Eheverfahren ohne Einfluß auf die Unterhaltspflicht). ... mehr lesen...
Norm: EheG §47EheG §60
Rechtssatz: Das Gesetz verlangt im § 47 EheG nicht eine objektiv ehezerrüttende Wirkung des Ehebruches als Voraussetzung der Scheidung, sondern sieht den Ehebruch an sich als so schwerwiegende Eheverfehlung an, daß es auf Grund dieser Verfehlung allein ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung auf das Eheverhältnis die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Ehebrechers ermöglicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §60ZPO §477 A1
Rechtssatz: Zufolge Unwirksamkeit einer nur für den Fall der Stattgebung der Hauptklage erhobenen bedingten Widerklage liegt, soweit die Untergerichte ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Widerklage gefällt haben, ein Nichturteil vor, weil die Entscheidungen insoweit den begrifflichen Grundvoraussetzungen eines Zivilurteils nicht entsprechen. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...
Norm: EheG §60ZPO §226 I
Rechtssatz: Die Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen ist ausschließlich nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen. Aus dem Eherecht ableitbare materiellrechtliche Überlegungen, wie etwa der Grundsatz des favor matrimonii, sind daher für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen nicht zielführend (hier: bedingte Widerklage). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §55EheG §60EheG §61 Abs3
Rechtssatz: Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §49 FEheG §60EheG §61 Abs3ZPO §391 A
Rechtssatz: Für den österreichischen Rechtsbereich besteht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens nicht und durch keine positive Rechtsvorschrift ist die Möglichkeit ausgeschlossen, daß nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden des anderen Teiles festgestellt werden kann. Entscheidungstexte 6 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 27... mehr lesen...
Norm: EheG §60
Rechtssatz: Um beiderseitige Eheverfehlungen richtig beurteilen zu können, müssen sie in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (7 Ob 167/67 EFSlg 8647, 8649; 6 Ob 79, 80/73; 7 Ob 183/63 ua). Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: EheG §49 FEheG §60ZPO §391 A
Rechtssatz: Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (S... mehr lesen...
Norm: EheG §60
Rechtssatz: Verfehlungen eines Teiles können als erheblich weniger schwer als jene des anderen Ehegatten beurteilt werden, wenn sie die Antwort auf die Einstellung des letzteren zur Ehe darstellen und dadurch hauptsächlich von ihm, wenn auch nicht immer unmittelbar, ausgelöst worden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 514/73 Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 514/73 ... mehr lesen...
Norm: EheG §60
Rechtssatz: Für die Verschuldensteilung ist nicht auf die Zahl der im einzelnen bewiesenen Eheverfehlungen abzustellen. Entscheidungstexte 4 Ob 514/73 Entscheidungstext OGH 13.03.1973 4 Ob 514/73 5 Ob 86/73 Entscheidungstext OGH 30.05.1973 5 Ob 86/73 7 Ob 193/74 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §60
Rechtssatz: Es entspricht der im § 60 Abs 3 EheG normierten Billigkeit, verziehene oder nicht fristgerecht geltend gemachte Eheverfehlungen für einen Mitschuldantrag ausnahmsweise dann heranzuziehen, wenn eine bestimmte Eheverfehlung für die Zerrüttung der Ehe in hervorragender Weise maßgebend war, obwohl sich die beiderseits verziehenen oder nicht fristgerecht geltend gemachten Eheverfehlungen annähernd die Waage halten. ... mehr lesen...
Norm: EheG §60
Rechtssatz: Verschuldensabwägung bei (ua) übertriebener, die Ehezerrüttung einleitender Knausrigkeit einerseits und (ua) Unordentlichkeit im Haushalt anderseits. Entscheidungstexte 8 Ob 20/69 Entscheidungstext OGH 04.02.1969 8 Ob 20/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057186 ... mehr lesen...
Norm: EheG §60
Rechtssatz: Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es darauf, durch wessen Verhalten die Zerrüttung unheilbar geworden ist, nicht an, wenn dieses nur eine Folge der Eheverfehlungen des anderen Teils ist. Begeht ein Gatte Ehebruch, so muß ihm deshalb nicht das überwiegende Verschulden angelastet werden, wenn dies nur eine Folge der geschlechtlichen Vernachlässigung durch den anderen Teil ist. Entsch... mehr lesen...
Norm: EheG §60EheG §61
Rechtssatz: Schuldausspruch im Urteilsspruch. Die Meinung, der Ausspruch sei auch wirksam, wenn er irrigerweise in den Entscheidungsgründen enthalten ist, kann nur dann zutreffen, wenn das Gericht nicht bloß Ausführungen macht, aus denen sich ein Verschulden ergibt, sondern sein Wille erkennbar ist, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...
Der Erstrichter erkannte zu Recht, daß die von den Parteien am 12. April 1950 geschlossene Ehe nichtig sei. Gleichzeitig sprach er aus, daß das Verschulden an der Nichtigkeit beide Parteien treffe. Er stellte fest: Im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ehe habe die vom Kläger am 6. Februar 1934 mit Anna M. geschlossene Ehe noch aufrecht bestanden. Der Kläger habe wohl der Beklagten vor Abschluß der Ehe mitgeteilt, daß er bereits einmal verheiratet gewesen sei. Er habe aber hinzugefügt, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §108EheG §31EheG §60
Rechtssatz: Die Aufnahme eines Schuldausspruches in das die Nichtigkeit der Ehe aussprechende Urteil ist jedenfalls dann zulässig, wenn ein solcher Ausspruch von den Parteien ausdrücklich begehrt wird. Entscheidungstexte 8 Ob 244/62 Entscheidungstext OGH 25.09.1962 8 Ob 244/62 SZ 35/95 = RZ 1962/279 = EvBl 1963/86 S 129 ... mehr lesen...
Norm: EheG §42 Abs2EheG §60EheG §60 Abs3EheG §61 Abs2
Rechtssatz: RG 15.1.1941, IV B 40/40 Gegen eine Scheidungsklage kann sich der beklagte Ehegatte mittels eines Antrages auf Ausspruch des Verschuldens des klagenden Gatten an einem Eheaufhebungsgrund (§ 42 Abs 2 EheG), verteidigen. Entscheidungstexte 4 B 40/40 Entscheidungstext RG 15.01.1941 4 B 40/40 ... mehr lesen...