Norm
EheG §60Rechtssatz
Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens kommt es darauf, durch wessen Verhalten die Zerrüttung unheilbar geworden ist, nicht an, wenn dieses nur eine Folge der Eheverfehlungen des anderen Teils ist. Begeht ein Gatte Ehebruch, so muß ihm deshalb nicht das überwiegende Verschulden angelastet werden, wenn dies nur eine Folge der geschlechtlichen Vernachlässigung durch den anderen Teil ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022