Norm
EheG §60Rechtssatz
Die Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen ist ausschließlich nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen. Aus dem Eherecht ableitbare materiellrechtliche Überlegungen, wie etwa der Grundsatz des favor matrimonii, sind daher für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen nicht zielführend (hier: bedingte Widerklage).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0037558Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00516_7500000_002