Norm
EheG §60Rechtssatz
Um beiderseitige Eheverfehlungen richtig beurteilen zu können, müssen sie in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei es nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Ehewidrigkeiten ankommt, sondern auch darauf, wieweit sie einander bedingten und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (7 Ob 167/67 EFSlg 8647, 8649; 6 Ob 79, 80/73; 7 Ob 183/63 ua).
Entscheidungstexte