RS OGH 1965/6/16 7Ob155/65, 7Ob711/86 (7Ob712/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1965
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Norm

EheG §60
EheG §61

Rechtssatz

Schuldausspruch im Urteilsspruch. Die Meinung, der Ausspruch sei auch wirksam, wenn er irrigerweise in den Entscheidungsgründen enthalten ist, kann nur dann zutreffen, wenn das Gericht nicht bloß Ausführungen macht, aus denen sich ein Verschulden ergibt, sondern sein Wille erkennbar ist, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 155/65
    Entscheidungstext OGH 16.06.1965 7 Ob 155/65
  • 7 Ob 711/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 711/86
    nur: Schuldausspruch im Urteilsspruch. (T1) Beisatz: Der Verschuldensausspruch ist keine Rechtsgestaltung, sondern eine durch § 60 EheG vorgeschriebene zusätzliche Feststellung. (T2) Veröff: SZ 59/221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057177

Dokumentnummer

JJR_19650616_OGH0002_0070OB00155_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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