Norm
EheG §60Rechtssatz
Schuldausspruch im Urteilsspruch. Die Meinung, der Ausspruch sei auch wirksam, wenn er irrigerweise in den Entscheidungsgründen enthalten ist, kann nur dann zutreffen, wenn das Gericht nicht bloß Ausführungen macht, aus denen sich ein Verschulden ergibt, sondern sein Wille erkennbar ist, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0057177Dokumentnummer
JJR_19650616_OGH0002_0070OB00155_6500000_001