Norm
EheG §60Rechtssatz
Der Ausspruch des "gleichteiligen" Verschuldens bedeutet, daß das Verschulden beider Ehegatten ausgesprochen wird, ohne daß gleichzeitig das Überwiegen des Verschuldens des einen oder des anderen Teiles ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057156Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00662_8100000_001