Norm
EheG §49 FRechtssatz
Im Falle einer Klage wegen Scheidung der Ehe zufolge eines bestimmten ehewidrigen Verhaltens im Sinne des § 49 EheG kann ein Teilurteil nicht auf Scheidung allein ergehen, weil der Schuldausspruch einen notwendigen Teil des Erkenntnisses bildet. Dem Gesetz ist aber kein Hindernis zu entnehmen, den Verschuldensausspruch zu ergänzen und auch noch das Mitverschulden des anderen Teiles festzustellen (SZ 25/331). Soferne daher gesagt werden kann, der Beklagte habe auf Grund der Grundlage der vorgebrachten Behauptungen und geltend gemachten Scheidungsgründe bei Überprüfung des streitverfangenen Gesamtverhaltens der Ehegatten jedenfalls eine schwere Eheverfehlung begangen, kann die Ehe mit Teilurteil aus einem Verschulden des Beklagten nach § 49 EheG geschieden werden (vgl 1 Ob 126/56, 1 Ob 564/56, 6 Ob192/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040735Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021