Norm
EheG §60Rechtssatz
Für die Verschuldensteilung ist nicht auf die Zahl der im einzelnen bewiesenen Eheverfehlungen abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020