RS OGH 1975/3/5 1Ob27/75, 1Ob544/76, 1Ob591/77, 5Ob721/81, 9Ob269/99w, 5Ob248/03m, 1Ob249/03d, 3Ob20

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Veröffentlicht am 05.03.1975
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Norm

EheG §55
EheG §60
EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0057057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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