RS OGH 1975/4/8 4Ob516/75 (4Ob517/75), 6Ob80/06t, 6Ob32/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

EheG §60
ZPO §477 A1

Rechtssatz

Zufolge Unwirksamkeit einer nur für den Fall der Stattgebung der Hauptklage erhobenen bedingten Widerklage liegt, soweit die Untergerichte ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Widerklage gefällt haben, ein Nichturteil vor, weil die Entscheidungen insoweit den begrifflichen Grundvoraussetzungen eines Zivilurteils nicht entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 516/75
  • 6 Ob 80/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 80/06t
    Gegenteilig; Beisatz: Wirkungslose Urteile sind nur solche Urteile, die aus tatsächlichen Gründen keine Wirkungen entfalten können, weil sie für oder gegen eine nicht existente Partei ergangen sind, oder völlig unverständlich [perplex] sind. (T1)
  • 6 Ob 32/13v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 32/13v
    Vgl auch; Beisatz: Die Erhebung einer Eventual-Widerklage ist unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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