Norm
EheG §59Rechtssatz
Eheverfehlungen, welche nach dem Vorbringen vom Mitverschuldensantrag nicht erfaßt sind, dürfen bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nicht berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, jede dem anderen Teil vorgeworfene Verfehlung im einzelnen aufzuzählen, sondern für deren Berücksichtigung ausreichend, daß sie sich unter den gebrauchten Sammelbegriff subsumieren läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0057288Dokumentnummer
JJR_19780601_OGH0002_0060OB00622_7800000_001