Norm
EheG §60Rechtssatz
Ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung eines Urteils ist nicht nur dann gegeben, wenn es finanzielle Folgen für den Rechtsmittelwerber hat, sondern immer dann, wenn der Rechtsmittelwerber ein von der Rechtsschutzordnung gebilligtes Prozeßziel anstrebt und dieses nicht zur Gänze erreicht (hier:
Abänderung einer Verschuldensaufteilung im Eheverfahren ohne Einfluß auf die Unterhaltspflicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043914Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0070OB00629_7700000_001