Norm
EheG §49 FRechtssatz
Für den österreichischen Rechtsbereich besteht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens nicht und durch keine positive Rechtsvorschrift ist die Möglichkeit ausgeschlossen, daß nach erfolgter Scheidung ein Mitverschulden des anderen Teiles festgestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014