Die Beschwerdeführerin ist eine AG mit Sitz in Sopron. Sie verfügt über keine Betriebsstätte in Österreich. Die Beschwerdeführerin machte in den Umsatzsteuererklärungen 1989 bis 1992 Vorsteuern in Höhe von insgesamt ca. 480.000 S geltend. Sie erklärte für diese Jahre jeweils einen Umsatz in Höhe von 8.000 S (1989), 5.000 S (1990), 3.000 S (1991) und 4.000 S (1992). Für das Jahr 1993 wurde kein Umsatz getätigt, aber ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 3.000 S geltend gemacht. Im Zu... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Hausgemeinschaft (idF: Hausgemeinschaft), bestehend aus den jeweiligen Hälfteeigentümern EJ und WH an einem Mietwohngrundstück in G und einem Mietwohngrundstück in F, erzielte Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14. Mai 1987 wurde das Mietwohngrundstück in G parifiziert und mit Beschluß vom 3. Juli 1987 Wohnungseigentum begründet. EJ und WH erlangten Wohnungseigentum an jeweils drei Eigentumswohnungen. Eine ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht in Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt eine Handelsagentur. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen über eine Reihe von Waren (Radlader, Fenster, Hallenk... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht in Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre unternehmerische Tätigkeit in den Umsatzsteuererklärungen als "Vermittlung". Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Juli 1995 traf der Prüfer die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe aus Rechnu... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht in Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die beschwerdeführende KG betreibt ein Bauunternehmen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume der Jahre 1992 und 1993 traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus Rechnungen der U-GmbH über Sinterwerkstoffe Vorsteue... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit Bescheiden jeweils vom 10. Juni 1996 verminderte das Finanzamt entsprechend den Feststellungen einer im Jahr 1995 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 151 BAO (über den Zeitraum XI/94 bis VI/95) die Vorsteuer im Jahressteuerbescheid für die Umsatzsteuer des Jahres 1994 ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Mit Bescheiden jeweils vom 10. Juni 1996 verminderte das Finanzamt entsprechend den Feststellungen einer im Jahr 1995 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 151 BAO (über den Zeitraum XI/94 bis VI/95) die Vorsteuer im Jahressteuerbescheid für die Umsatzsteuer des Jahres 1994 ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/01/29 96/15/0066 2
(Hier: Pro Jahr Erzielung eines einzigen Umsatzes von S 3000,--
bis S 8000,--). Stammrechtssatz Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 1 UStG 1972 ergibt sich, daß einem Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, nur dann das Recht auf Vorsteuerabzug ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0147 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsätzlich nicht ankommt (daz... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Im RIS seit 20.11.2... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §3 Abs1;UStG 1972 §3 Abs9;UStG 1972 §6 Z9 lita;
Rechtssatz: In der unentgeltlichen Einräumung von Wohnungseigentum durch eine Miteigentümergemeinschaft an den jeweiligen Wohnungseigentümer ist keine umsatzsteuerbare Lieferung zu erblicken (Hinweis E 22.4.1991, 90/15/0126, 0127). European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/15/0136
Besprechung in:
SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0147 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zw... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsätzlich nicht ankommt (daz... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z3;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die ... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Import/Export-Unternehmen. Er erwarb von EL "Parfumöle" und machte hiefür hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Juni 1995 Vorsteuern in Höhe von ca. 3,5 Mio. S geltend. EL hatte dem Beschwerdeführer über diese Lieferung mehrere Rechnungen erteilt. Sowe... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel Werner Rydl" in der Öffentlichkeit durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen bekannten Vorgängen. Das Finanzamt führte beim Beschwerdeführer, der ein Handelsunternehmen betreibt, eine abgabenbehördliche Prüfung durch. In der Niederschrift vom 24. Jänner 1996 über das Ergebnis der Prüfung wird festgehalten, daß der Beschwerdeführer für die Monate April bis Juni 1995 Vorsteuern in Höhe vo... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Handelsunternehmen. In den Jahren 1994 und 1995 kaufte er bei EL Parfumöle, Kunststoffenster und Buchenholz. Aufgrund von Rechnungen der EL machte er im Jahr 1994 Vorsteuern in Höhe von S 1,433.717,40 und im Jahr 1995 Vorsteuern in Höhe von S 5,936.... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Der Beschwerdeführer betreibt ein Import/Export-Unternehmen. Er erwarb von EL "Parfumöle" und machte hiefür hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Juni 1995 Vorsteuern in Höhe von ca. 3,5 Mio. S geltend. EL hatte dem Beschwerdeführer über diese Lieferung mehrere Rechnungen erteilt. Sowe... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel Werner Rydl" in der Öffentlichkeit durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen bekannten Vorgängen. Das Finanzamt führte beim Beschwerdeführer, der ein Handelsunternehmen betreibt, eine abgabenbehördliche Prüfung durch. In der Niederschrift vom 24. Jänner 1996 über das Ergebnis der Prüfung wird festgehalten, daß der Beschwerdeführer für die Monate April bis Juni 1995 Vorsteuern in Höhe vo... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998
Rechtssatz: Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Es kommt entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegens... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0132 1 Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Li... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3 litc;61987CJ0123 Jeunehomme EGI VORAB;61995CJ0085 Reisdorf VORAB;61996CJ0141 Langhorst VORAB;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998
Rechtssatz: Die in Art 22 Abs 3 lit c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaate... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998
Rechtssatz: Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und e... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6J32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3 litc;61987CJ0123 Jeunehomme EGI VORAB;61995CJ0085 Reisdorf VORAB;61996CJ0141 Langhorst VORAB;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/15/0223 E 28. Mai 1998
Rechtssatz: Die in Art 22 Abs 3 lit c der Richtlinie 77/388/EWG normierte Befugnis der Mitgliedstaate... mehr lesen...
Über das Vermögen des Beschwerdeführers, der bis zum Jahr 1989 einen Gewerbebetrieb (Lebensmittelhandel, Trafik) geführt hatte, war mit Beschluß vom 3. Februar 1989 das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluß vom 21. Mai 1990 wurde der Konkurs nach Verteilung gemäß § 139 Konkursordnung (KO) aufgehoben. In der Folge ergingen verschiedene Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1989 und zwar: Der Bescheid vom 27. November 1990; dieser wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 be... mehr lesen...
Über das Vermögen des Beschwerdeführers, der bis zum Jahr 1989 einen Gewerbebetrieb (Lebensmittelhandel, Trafik) geführt hatte, war mit Beschluß vom 3. Februar 1989 das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluß vom 21. Mai 1990 wurde der Konkurs nach Verteilung gemäß § 139 Konkursordnung (KO) aufgehoben. In der Folge ergingen verschiedene Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1989 und zwar: Der Bescheid vom 27. November 1990; dieser wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 1990 be... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §93 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4 impl;EStG 1988 §4 Abs4;UStG 1972 §12 Abs1 Z1 impl;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;VwGG §42 Abs2 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/16 89/14/0281 1 Stammrechtssatz Ein Bescheid ist nicht schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil... mehr lesen...