RS Vwgh 1998/6/25 97/15/0152

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4

Stammrechtssatz

Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (Hinweis: E 25.11.1997, 97/14/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150152.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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