Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Rechnungen, die nicht über die tatsächlich gelieferten Gegenstände, sondern über ein aliud erstellt worden sind, vermitteln kein Recht auf Vorsteuerabzug. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999140023.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsunternehmen mit dem Schwerpunkt Fenster, Türen und Wintergärten. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin insbesondere Fenster und Türen mit Zubehör, aber auch Tresore zu mehrfach überhöhte... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Handelsunternehmen mit dem Schwerpunkt Fenster, Türen und Wintergärten. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin insbesondere Fenster und Türen mit Zubehör, aber auch Tresore zu mehrfach überhöhte... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0132 1 Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Li... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §177;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Werden in einer Rechnung Fenster, Türen oder auch Tresore, somit Waren, die allein durch Angebotsvielfalt große Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen, zu bestimmten Preisen in Rechnung gestellt, so kann in aller Regel ohne sachverständige F... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0132 1 Stammrechtssatz Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Li... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §177;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Werden in einer Rechnung Fenster, Türen oder auch Tresore, somit Waren, die allein durch Angebotsvielfalt große Bandbreiten bei den Preisen ermöglichen, zu bestimmten Preisen in Rechnung gestellt, so kann in aller Regel ohne sachverständige F... mehr lesen...
Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1995, GZ 6-95/5027/09, wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 95/15/0179, hinsichtlich des Abspruches über Umsatzsteuer 1989 bis 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren erneut über Umsatzsteuer 1989 bis 1991 abgesprochen und dabei der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben. Unter Bedachtnahme auf i... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer nahm eine Grundfläche langfristig in Bestand, um darauf eine Tennisanlage mit Clubhaus (Clubbuffet) zu errichten. Er begann mit der Errichtung im Jahr 1982 und machte für die anfallenden Errichtungsleistungen Vorsteuern geltend. Die Fertigstellung war für 1984 vorgesehen. Mit Schreiben vom 18. April 1986 teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, daß sich die Fertigstellung der Anlage verzögert habe, weil die Aufschließung durch einen öffentlichen Kanal und di... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Eine Rechnung, die die (richtige) Anschrift des leistenden Unternehmers nicht enthält, kann keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vermitteln (Hinweis E 20. 11. 1996, 95/15/0179). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997150209.X02 Im RIS seit 22.01... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1972 §12 Abs2 Z1;UStG 1972 §2 Abs1;UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Gerade bei Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen können, muss die Vermietungsabsicht entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (Hinweis E 23... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der Beschwerdeführerin wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß diese in Jänner 1995 von Elfriede Lamprecht bezogene "Aurela"-Parfumöle an Intertrade Ltda., Brasilien, geliefert habe. Elfriede Lamprecht habe diese Waren ihrerseits von der Fink GmbH, di... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Bei der Beschwerdeführerin wurde anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, daß diese in Jänner 1995 von Elfriede Lamprecht bezogene "Aurela"-Parfumöle an Intertrade Ltda., Brasilien, geliefert habe. Elfriede Lamprecht habe diese Waren ihrerseits von der Fink GmbH, di... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Handelt es sich bei den tatsächlich gelieferten, weitgehend wertlosen Produkten auf Grund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders geartete Gegenstände als die in den Rechnungen ausgewiesenen, so fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand (Hinweis E 28.5.1998, 96/15... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0152 2 Stammrechtssatz Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsät... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0220 4 Stammrechtssatz Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, daß über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (Hinweis: Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2). Es muß also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vor... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Handelt es sich bei den tatsächlich gelieferten, weitgehend wertlosen Produkten auf Grund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders geartete Gegenstände als die in den Rechnungen ausgewiesenen, so fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung und geliefertem Gegenstand (Hinweis E 28.5.1998, 96/15... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §11 Abs1 Z3;UStG 1994 §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0152 2 Stammrechtssatz Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf eine Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers an der "Seriosität der Geschäftsabwicklung" grundsät... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume der Jahre 1994 und 1995 traf der Prüfer die Feststellung, daß von der M-GmbH am 31. Juli 1995 in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge für "Aurela Parfumöl Andromeda" bzw. "Aurela Parfumöl Circin"... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen. Im Zuge einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für mehrere Voranmeldungszeiträume der Jahre 1994 und 1995 traf der Prüfer die Feststellung, daß von der M-GmbH am 31. Juli 1995 in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge für "Aurela Parfumöl Andromeda" bzw. "Aurela Parfumöl Circin"... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §93 Abs3 lita;UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Behauptung, es wären keine dem Fakturenwert entsprechenden Waren geliefert worden, läßt keineswegs in einer für den VwGH nachprüfbaren Weise erkennen, daß die tatsächliche Lieferung nicht in solchen Waren bestanden h... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §93 Abs3 lita;UStG 1972 §11 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;UStG 1994 §11 Abs1;UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Behauptung, es wären keine dem Fakturenwert entsprechenden Waren geliefert worden, läßt keineswegs in einer für den VwGH nachprüfbaren Weise erkennen, daß die tatsächliche Lieferung nicht in solchen Waren bestanden h... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 1988 gegründet. Betriebsgegenstand war nach dem Gesellschaftsvertrag die Erarbeitung von Finanzierungskonzepten für die (damals für 1995 geplante) Weltausstellung in Wien. Mit Beschluß der Generalversammlung vom 2. Mai 1991 wurde unter anderem der Unternehmensgegenstand in den Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere an der WED Wiener Entwicklungsgesellschaft für de... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1;UStG 1972 §2 Abs1;
Rechtssatz: Eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hiebei lediglich die Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin ergeben (eine Holdinggesellschaft), ist nicht Unternehmer, weil sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in E... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin reichte für 1984 und die Folgejahre keine Abgabenerklärungen bzw. nur "Leermeldungen" ein. Deshalb und weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nachweislich kaum eine Tätigkeit entfaltet habe, nahm das Finanzamt von einer Veranlagung zur Umsatzsteuer Abstand und setzte den Gewinn bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Schätzungsweg jeweils mit Null fest. Im Jahr 1986 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet. Nach Abschluß ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §11 Abs14;UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG ist, daß der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt diese Voraussetzung, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer nach § 11 Abs 14 USt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist nicht nur, daß der Rechnungsaussteller Unternehmer ist, sondern auch, daß die Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird. Für Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seiner außerunternehmerischen Sphäre ausführt, besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Abgabepflichtiger unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Bruder E.F. durch Einstellen einer fälschlicherweise mit 31. Dezember 1985 datierten, aber erst 1987 erstellten Rechnung über von E.F. ihm gegenüber erbrachte Leistungen im Betrag von brutto S 211.950,-- in sein steuerliches Rechenwerk und dar... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist die erfolgte Rechnungslegung an den Unternehmer. Erst wenn neben der Leistungserbringung auch die Rechnungslegung erfolgt ist, besteht für den Unternehmer die rechtliche Möglichkeit, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen (Hinweis Kranich/Siegl/Waba... mehr lesen...