RS VwGH Erkenntnis 1998/05/28 96/15/0132

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Rechtssatz

Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Es kommt entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände sind.

Im RIS seit
19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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