RS Vwgh 1998/6/25 97/15/0004

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/29 96/15/0066 2 (Hier: Pro Jahr Erzielung eines einzigen Umsatzes von S 3000,-- bis S 8000,--).

Stammrechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 1 UStG 1972 ergibt sich, daß einem Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, nur dann das Recht auf Vorsteuerabzug eingeräumt ist, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat. Diese Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dahingehend zu verstehen, daß im jeweiligen Veranlagungsjahr durch Lieferungen bzw sonstige Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ein Anknüpfungspunkt an das Inland von einigem wirtschaftlichen Gewicht gegeben sein muß, was im Beschwerdefall bei einem EINZIGEN Umsatz im Wert von S 1000,-- nicht der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150004.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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