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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/29 96/15/0066 2 (Hier: Pro Jahr Erzielung eines einzigen Umsatzes von S 3000,-- bis S 8000,--).Stammrechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 1 UStG 1972 ergibt sich, daß einem Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat, nur dann das Recht auf Vorsteuerabzug eingeräumt ist, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat. Diese Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dahingehend zu verstehen, daß im jeweiligen Veranlagungsjahr durch Lieferungen bzw sonstige Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ein Anknüpfungspunkt an das Inland von einigem wirtschaftlichen Gewicht gegeben sein muß, was im Beschwerdefall bei einem EINZIGEN Umsatz im Wert von S 1000,-- nicht der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150004.X01Im RIS seit
20.11.2000