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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0136 Besprechung in: SWK Nr. 31/2006, S 872 - S 878;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0147 1Stammrechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150019.X01Im RIS seit
03.04.2001