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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0147 1Stammrechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150061.X02Im RIS seit
23.01.2002