RS Vwgh 1998/6/25 97/15/0061

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1994 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/25 97/15/0147 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150061.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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