RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1998
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/28 96/15/0132 1

Stammrechtssatz

Die Voraussetzung für den Vorsteueranspruch, nämlich die Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware, ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220). Es kommt entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Gegenstände sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150273.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten