RS VwGH Erkenntnis 1998/06/25 97/15/0147

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 1 UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (Hinweis E 28.5.1998, 96/15/0220).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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