1 Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde G den Mitbeteiligten anlässlich der Erklärung deren näher bezeichneten Grundstücks zum Bauplatz eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iHv 15.579,47 € vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2010 wurde den Mitbeteiligten hinsichtlich eines Teilbetrags der Aufschließungsabgabe iHv 6.231,78 € eine Stundung bis zum 31. Dezember 2014 bewilligt.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212BAO §212 Abs1BAO §212aBAO §212a Abs5BAO §230 Abs5BAO §230 Abs6BAO §238 Abs1BAO §238 Abs2BAO §238 Abs3BAO §238 Abs3 litbVwRallg
Rechtssatz: § 238 Abs. 3 BAO ordnet die Hemmung der Einhebungsverjährung nur für den Fall der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, nicht jedoch für den Fall der Bewilligung einer Zahlun... mehr lesen...
1 Mit (in den vorgelegten Akten des Verfahrens nicht enthaltenem) Bescheid vom 18. März 2014 teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Mitbeteiligten die buchmäßige Erfassung von gemäß Art. 202 des Zollkodex entstandenen Eingangsabgaben in der Höhe von 9.720 € mit und setzte eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 107,41 € fest. 2 Der Mitbeteiligte erhob mit Schriftsatz vom 9. April 2014 dagegen Beschwerde und beantragte in der Beschwerde die Aussetzun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5
Rechtssatz: Die Wirkung eines Zahlungsaufschubes (§ 212a Abs. 5 BAO) tritt erst mit der Gewährung der Aussetzung ein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160001.J05 Im RIS seit 05.01.2021 Zuletzt aktualisiert am 07.01.2021 mehr lesen...
1 Der Bürgermeister der Marktgemeinde Apetlon schrieb der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 30. Juni 2015 Kanalbenützungsgebühr für ein näher bezeichnetes Objekt für das Jahr 2015 vor und stützte sich dabei auf die Bestimmungen des § 15 FAG 2008, die §§ 10 bis 12 des Burgenländischen Kanalgesetzes 1984 und die Verordnung des Gemeinderates Apetlon vom 15. Dezember 2014. 2 Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Apetlon (Revisionswerber) mit Bescheid... mehr lesen...
Mit an den Beschwerdeführer "und Miteigentümer" adressiertem Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 12. März 2010 wurden Wasserbezugs- und Abwassergebühren jeweils für den Zeitraum von 16. Dezember 2008 bis 31. Jänner 2010 und Wasserzählergebühren für das 1. Quartal 2009 bis zum 1. Quartal 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 745,85 für eine Liegenschaft im dritten Wiener Gemeindebezirk vorgeschrieben. Der Betrag sei bis zum 15. des auf die Zustellung dieses Bescheids folgen... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer und HW waren je zur Hälfte an der B GmbH beteiligt und übten auch die Geschäftsführertätigkeit aus. Ab September 1996 war der Beschwerdeführer Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der B GmbH. Im April 1997 fand bei der B GmbH eine abgabenbehördliche Revision statt, die wegen der Einbeziehung der Gehälter für die Geschäftsführer sowie der Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Juni 1997 zu einer... mehr lesen...
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien "vom 25. Februar 2011, ErfNr. 314.608/2009 betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO" und "vom 25. Februar 2011, ErfNr. 317.439/2010 betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO" ab. Mit Bescheiden vom 3. März 2010 und vom 18. August 2010 des damaligen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sei dem Besc... mehr lesen...
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit jenem des hg. Erkenntnisses vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mit dem die im Instanzenzug ergangene Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer (auch des vorliegenden Falles) wegen rechtsirriger Annahme des Bestehens einer Befugnis zur Globalschätzung durch die dort belangte Behörde aufgehoben werden musste. Die Einhebung der Abgaben, deren Festsetzung den Gegenstand d... mehr lesen...
Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2002 auf Verlängerung der Berufungsfrist und Aussetzung der Einhebung und eines gleichzeitig gestellten Eventualantrages auf Stundung wies das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Jänner 2002 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurück und bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 12. März 2002 die Stundung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 292.604,58 EUR bis 3. Mai 2002. Mit Antr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO bewirkt die Aussetzung ex nunc. Ab diesem Zeitpunkt und somit für Zeiträume nach einer Bewilligung der Aussetzung der Einhebung verdrängt dieses Rechtsinstitut einen Zahlungsaufschub auf Grund einer bewilligten Stundung. Für die da... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Mit dem Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0207, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus der selben Abgabenschuld für den selben Zeitraum dem Gesetz widerspräche. Dies auch deshalb, weil eine Stundung nach § ... mehr lesen...
1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von folgendem durch die Aktenlage gedeckten Sachverhalt aus: Die mit 23. Mai 2002 datierten Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wurden dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2002 zugestellt. Nachdem er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 31. August 2002 gestellt hatte, brachte er am 14. August 2002 die mit diesem... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a;
Rechtssatz: Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Berufungen. Die Wirkung der Aussetzung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet. Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich einer über die B... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 55,662.403 S. Nach Verbuchung der Aussetzung erhöhte sich das auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Bank bestehende Guthaben auf rund 86 Mio. S. Mit Schreiben vom 3. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein "Guthaben von ATS 55,662.403,--" um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Bankkonto. Noch vor Erl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/14/0131 E 21. Juli 1998 RS 1
(hier nur zweiter Satz) Stammrechtssatz Erhebt der AbgPfl Berufung gegen Bescheide betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen und wird in der Berufung gerügt, daß über die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht zeitgerecht entschieden worden sei und da... mehr lesen...
Gegen die nach einer die Jahre 1981 bis 1989 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Abgabenbescheide hatte der Beschwerdeführer Berufung erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenschulden verbunden, dem das Finanzamt mit Bescheid vom 1. Oktober 1992 stattgegeben hatte. Nachdem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abgabenbescheide mit Bescheid vom 14. November 1994 (teilweise stattgebend, überwiegend j... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;B-VG Art7;VwGG §30 Abs2;VwGG §42 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Der mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO gesetzte Rechtsakt (Hinweis E 31. Juli 2002, 2002/13/0075; E 11. Sept... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;BAO §212a Abs5;BAO §295 Abs3;VwGG §42 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Die Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof hatte das Finanzamt nach § 295 Abs. 3 BAO zur Aufhebung der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügenden... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;
Rechtssatz: Eine gleichzeitige Vorschreibung von Aussetzungszinsen und Stundungszinsen aus derselben Abgabenschuld für denselben Zeitraum widerspricht dem Gesetz. Dies folgt zwingend nicht bloß aus der Bestimmung des letzten Satzes des § 212a Abs. 5 BAO, sondern auch daraus, dass eine Stundung nach § 212 Abs. 1... mehr lesen...
Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 eine Berufung erhoben hatte, welche das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2003 erledigt hatte, worauf der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. August 2003 einen Vorlageantrag eingebracht hatte. Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 hatte das Finanzamt einen vom Beschwerdeführer mit der Berufung gegen den Ums... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §276;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung durch die belangte Behörde wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen g... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Partei betreibt einen Schlachtbetrieb. Für die vorgenommenen Schlachtungen wurde ihr von der Agrarmarkt Austria (AMA) ein Agrarmarketingbeitrag für den Zeitraum April und Mai 1999 in der Höhe von S 92.795,-- vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und verband diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Mit Bescheid der AMA vom 25. Oktober 1999 wurde dem Aussetzungsantrag stattgegeben. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof a... mehr lesen...
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Schlachtbetrieb. Für die vorgenommenen Schlachtungen von Geflügel wurden ihr von der Agrarmarkt Austria (AMA) Agrarmarketingbeiträge wie folgt vorgeschrieben: 1. a) mit Bescheid vom 25. November 1999 für die Beitragsmonate August und September 1999 S 83.052,55; b) mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 für den Beitragsmonat Oktober 1999 S 43.187,54; 2.) mit Bescheid vom 20. September 1999 für die Beitragsmonate Ju... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 27. März 2000 eine Zusatzabgabe in der Höhe von EUR 108.691,45 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 11. Mai 2000 wurde die Aussetzung der Einhebung in der Höhe von EUR 108.691,45 bewilligt. Nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Sache v... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;B-VG Art130 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/17/0266 E 22. Jänner 2001 RS 2 Stammrechtssatz Gem § 212a Abs 5 dritter Satz BAO besteht kein Ermessen der Beh erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;VwRallg;
Rechtssatz: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe eingebrachte... mehr lesen...
Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, hatte die Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 eine Berufung erhoben, welche das Finanzamt mit Bescheid vom 22. Februar 2002 zurückgewiesen hatte, wogegen die Beschwerdeführerin eine Berufung erhob, die noch unerledigt ist. Gleichzeitig mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 zurück... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, war die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, deren Einkünfte für die Jahre 1985 bis 1988 in einem nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wieder aufgenommenen Verfahren mit einem Ergebnis neu festgestellt worden waren, welches zu einer Erhöhung der Einkommensteuerschuld der Rechtsvorgängerin der Beschwerdefüh... mehr lesen...