Index
E1E;Norm
11997E087 EG Art87;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0179 2001/17/0119 2002/17/0060 2002/17/0216 2002/17/0244Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden der W GmbH, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
1. vom 10. März 2000, Zl. 17.450/25-I A 7/2000 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0088),
2. vom 10. Februar 2000, Zl. 17.450/10-I A 7/2000 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0179),
3. vom 13. April 2001, Zl. 17.450/100-I A 7/01 (hg. Verfahren Zl. 2001/17/0119),
4. vom 22. Februar 2002, Zl. 17.450/28-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0060),
5. vom 17. Mai 2002, Zl. 17.450/121-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0216) und
6. vom 1. Juli 2002, Zl. 17.450/142-I/7/02 (hg. Verfahren Zl. 2002/17/0244),
der erst- bis viert- und der sechsangefochtene Bescheid betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für Zeiträume in den Jahren 1999, 2000 und 2001 für die Schlachtung von Geflügel, der erst- und zweitangefochtene Bescheid darüber hinaus betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, der fünftangefochtene Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Geflügel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erst- und der zweitangefochtene Bescheid werden in ihren Spruchpunkten 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in ihren Spruchpunkten 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der dritt-, der viert- und der sechstangefochtene Bescheid werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der fünftangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 6.351,36 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Schlachtbetrieb.
Für die vorgenommenen Schlachtungen von Geflügel wurden ihr von der Agrarmarkt Austria (AMA) Agrarmarketingbeiträge wie folgt vorgeschrieben:
1. a) mit Bescheid vom 25. November 1999 für
die Beitragsmonate August und September 1999 S 83.052,55;
b) mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 für den Beitragsmonat Oktober 1999 S 43.187,54;
2.) mit Bescheid vom 20. September 1999 für die Beitragsmonate Juni und Juli 1999 S 70.786,35;
3. a) mit Bescheid vom 9. August 2000 für den Beitragsmonat Juni 2000 S 40.345,65;
b) mit Bescheid vom 12. September 2000 für den Beitragsmonat Juli 2000 S 44.874,71;
c) mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 für den Beitragsmonat August 2000 S 56.745,08;
d) mit Bescheid vom 23. November 2000 für den Beitragsmonat September 2000 S 47.319,17;
e) mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 für den Beitragsmonat Oktober 2000 S 46.878,51;
f) mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 für den Beitragsmonat November 2000 S 49.516,73;
4. a) mit Bescheid vom 5. Februar 2001 für den Beitragsmonat Dezember 2000 S 60.383,13;
b) mit Bescheid vom 17. September 2001 für die Beitragsmonate Jänner 2001 und März bis August 2001 S 341.798,55;
c) mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 für den Beitragsmonat September 2001 S 47.100,71;
5.) mit Bescheid vom 11. Februar 2002 für die Beitragsmonate Oktober bis Dezember 2001 EUR 12.494,62.
Die Beschwerdeführerin erhob jeweils Berufung.
In Ansehung der Berufungen gegen die unter Pos. 1.) angeführten Bescheide bewilligte die AMA die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom 28. Dezember 1999. In Ansehung der gegen den unter Pos. 2.) genannten Bescheid erhobenen Berufung genehmigte die AMA die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom 25. Oktober 1999.
Demgegenüber wies die AMA mit Bescheid vom 18. März 2002 den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des mit dem unter Pos. 5.) genannten Bescheid vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrages ab.
Auch gegen den Bescheid der AMA vom 18. März 2002 erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
1.2. Mit dem Spruchpunkt 1. des erstangefochtenen Bescheides wurden die Berufungen gegen die unter Pos. 1.) genannten Bescheide, mit dem Spruchpunkt 1. des zweitangefochtenen Bescheides die Berufung gegen den unter Pos. 2.) genannten Bescheid, mit dem drittangefochtenen Bescheid die Berufungen gegen die unter Pos. 3.) genannten Bescheide, mit dem viertangefochtenen Bescheid die Berufungen gegen die unter Pos. 4.) genannten Bescheide und mit dem sechstangefochtenen Bescheid die Berufung gegen den unter Pos. 5.) genannten Bescheid der AMA jeweils gemäß § 289 BAO in Verbindung mit den §§ 21a bis 21i des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. Nr. 420/1996, als unbegründet abgewiesen. Mit den Spruchpunkten 2. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides wurde der Ablauf der von der AMA bewilligten Aussetzung der Einhebung für die Dauer der mit diesen Bescheiden erledigten Berufungsverfahren verfügt.
In Ansehung des erst- und zweitangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung sei nicht zu erkennen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschließlich die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge, nicht jedoch ihre Verwendung. Überdies sei die belangte Behörde der Berichtspflicht gemäß Punkt 5.1.3 der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommenen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrages genannte Erzeugnisse (87/C302/06) gegenüber der Kommission zuletzt mit GZ 61.010/01- VIA1/2000 nachgekommen.
In den übrigen Bescheiden heißt es darüber hinaus, die Marketingkampagnen der Agrarmarkt Austria hätten die Aufgabe, die Konsumenten von den Vorzügen der österreichischen Produkte zu überzeugen. Dies werde durch Herausstreichen der Wettbewerbsvorteile der österreichischen Produkte (wie typische Natürlichkeit, Frische und Qualität sowie traditionelle und handwerkliche Qualität der Verarbeitung und Produktion) bewerkstelligt. Dies bedeute, dass die besonderen Qualitäten der österreichischen Produkte deutlich gemacht würden, ohne dabei Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft schlecht zu machen. Es werde auch mit keinem Wort vom Kauf von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten abgeraten, noch würden die österreichischen Produkte mit ausländischen Produkten in der Weise verglichen, dass ausländische Produkte gegenüber inländischen Produkte herabgesetzt würden.
Im Besonderen sei anzuführen, dass durch die allgemein ausgerichteten "Kommunikationskampagnen" - "rein generische Kampagnen ohne irgendeinen Herkunfts- und Qualitätsbezug" - nicht gegen die Rechtsbestimmungen der EU verstoßen werde. Soweit die beschwerdeführende Partei damit argumentiere, dass eine unzulässige Beihilfe vorliege, weil durch den Förderungsgegenstand Schlachtung die Beitragsgrundlage auf die gesamte österreichische Fleischproduktion ausgedehnt werde, die Förderung sich hingegen nur auf inländische Erzeugnisse von AMA-Gütesiegelbetrieben erstrecke, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aussage von der beschwerdeführenden Partei selbst in den weiteren Ausführungen widerlegt werde, indem zahlreiche Beispiele angeführt würden, in denen kein Bezug zum AMA-Gütesiegel bzw. zu den AMA-Gütesiegelbetrieben hergestellt werde. Auch bestünden zahlreiche Werbeaktivitäten der Agrarmarkt Austria, in denen das AMA-Gütesiegel nicht relevant sei. Es sei auch festzuhalten, dass der Beitragsschuldner nicht jener sei, bei dem die Kosten "hängen" blieben, sondern dass auch die vor- und nachgelagerten Betriebe von den Kosten einerseits und von Nutzenaspekten andererseits betroffen seien. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Marketingaktivitäten seien nicht die Tätigkeitsberichte, sondern die tatsächlich durchgeführten Marketingaktivitäten heranzuziehen. Die von der beschwerdeführenden Partei (jeweils) getroffenen Auszüge und Zitate seien aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise tendenziös. Es seien auch viele Projekte angeführt, die keinen Bezug zum AMA-Gütesiegel erkennen ließen oder in denen rein "generische Werbung" ohne irgendeinen Herkunftsbezug dargestellt werde. Darüber hinaus würden auch jene von der Kommission befürworteten Aktivitäten (z.B. Bekanntmachung österreichischer Erzeugnisse im Binnenmarkt) als dem EG-Recht widersprechend angeführt.
Im viert- und sechstangefochtenen Bescheid heißt es darüber hinaus, die Qualifikation der Berufungsbehörde, wonach die in Rede stehenden Beiträge gemeinschaftskonform seien, werde auch dadurch gestützt, dass die Europäische Kommission die staatliche Beihilfe N 570/98 (betreffend die vom Bundesminister mit Zl. 17.750/12- I A 7/97 bekannt gegebenen Maßnahmen zur Absatzförderung der Agrarmarkt Austria in den Jahren 1995 und 1996) genehmigt habe, weil sie mit dem EG-Vertrag vereinbar sei.
Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. März 2002 (betreffend Versagung der Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 11. Februar 2002 vorgeschriebenen Agrarmarketingbeiträge) als unbegründet ab.
In der Begründung des fünftangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, bei der Beurteilung eines Aussetzungsantrages sei die Berufungsentscheidung nicht vorweg zu nehmen; vielmehr seien lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens abzuschätzen. Lasse eine Vorschrift verschiedene Interpretationen zu und bewege sich die angefochtene Entscheidung in diesem Bereich möglichen Verständnisses oder liege zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige und ständige Rechtsprechung, sondern etwa nur widersprüchliche Judikatur vor, so könne die Berufung nicht von Vornherein als "wenig erfolgsversprechend" angesehen werden. Vorliegendenfalls habe die belangte Behörde bereits eine Mehrzahl von Berufungen mit gleichartigen Argumenten wie jene der Beschwerdeführerin abgewiesen. Zwar treffe es zu, dass in den genannten Fällen noch ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Dennoch sei auch eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als erfolgsversprechend einzustufen, weil letzterer bislang eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Agrarmarketingbeitragsvorschreibungen nicht erkannt habe, wie aus dem hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0189, hervorgehe. Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof selbst in vergleichbaren Fällen bisher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3. Die Beschwerdeführerin bekämpft den erst- sowie den dritt- bis sechsangefochtenen Bescheid mit jeweils unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden.
Gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 13. Juni 2000, B 646/00-6, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 24. August 2000, B 646/00-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In Ansehung des erst- bis viert- und des sechstangefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich insbesondere durch diese Bescheide im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts verletzt. Sie bringt vor, sie würde zur Finanzierung einer dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Werbekampagne herangezogen, deren Nutzung bestimmten Mitbewerbern und einzelnen Handelsbetrieben zugute komme, die mit den Abnehmern der Beschwerdeführerin in direktem Konkurrenzverhältnis stünden. Die Beschwerdeführerin müsste als Lieferantin Werbebeiträge zahlen, die nur den Mitbewerbern und den Mitbewerbern ihrer Kunden Vorteile brächten. Damit lägen mehrfach Verstöße gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht vor. Außerdem widersprächen die Werbekampagnen dem Verbot des Art. 28 EG und der einschlägigen Entscheidungspraxis von Kommission und EuGH.
Den fünftangefochtenen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie erachtet sich in ihrem aus § 212a BAO resultierenden Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde sei die Berufung als erfolgversprechend zu qualifizieren.
1.4. Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und je eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In den Beschwerdeverfahren betreffend den erst- bis drittangefochtenen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Soweit sie die Spruchpunkte 1. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides sowie den dritt-, viert- und sechstangefochtenen Bescheid betreffen, gleichen die vorliegenden Beschwerdeverfahren in allen entscheidungswesentlichen Punkten (Sachverhalt, Parteienvorbringen und anzuwendende Rechtslage) demjenigen, das mit Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2000/17/0084, entschieden wurde. Auf das erwähnte Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, mit der Ergänzung verwiesen werden, dass sich die Anwendbarkeit der Art. 87 bis 89 EG (ex-Art. 92 bis 94 EGV) für den Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch in den hier relevanten Abgabenjahren 1999 bis 2001 aus Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch ergab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass des mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 20. März 2003 entschiedenen Beschwerdefalles zur Klärung des Sachverhalts das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft um die Übermittlung von Unterlagen betreffend die von der belangten Behörde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren genannte Genehmigung von Förderungsmaßnahmen unter der Zl. (der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) N 570/98 ersucht. Aus den von ihr daraufhin übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die genannte Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfe N 570/98 ein von der ständigen Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union mit Schreiben vom 6. Oktober 1998 gemeldetes Beihilfevorhaben betrifft. Ergänzende Auskünfte zu diesem Vorhaben wurden der Kommission mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Dezember 1998 erteilt. Hintergrund des Beihilfevorhabens waren Vorgänge im Zusammenhang mit einem Hormonverdacht bei Rindfleisch österreichischen Ursprungs. Es handelte sich um eine Maßnahme mit einer Laufzeit von zwei Jahren mit einem Volumen von insgesamt S 60 Mio. Die geplanten Maßnahmen waren in drei Bereiche und Zielrichtungen unterteilt:
1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Kennzeichnung
von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,
2. Verbreitung wissenschaftlicher Informationen
3. Werbekampagne.
Auf Basis dieser Erhebungen kann in diesem Ersuchen keinesfalls eine Notifikation der hier allenfalls vorliegenden Beihilfe an die Kommission erblickt werden, auch kann hieraus nicht der von der belangten Behörde gezogene Schluss auf die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Agrarmarketingbeiträge abgeleitet werden.
Die belangte Behörde hat auch in den hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren die Spruchpunkte 1. des erst- und zweitangefochtenen Bescheides sowie den dritt-, viert- und sechstangefochtenen Bescheid aus den im verwiesenen Erkenntnis näher dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die eben genannten Bescheide (der erst- und zweitangefochtene Bescheid in ihrem jeweiligen Spruchpunkt 1.) waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
2.2. In Ansehung ihrer Spruchpunkte 2. sind der erst- und zweitangefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weil zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO aus Anlass einer der dort genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe die Abgabenbehörde erster Instanz zuständig ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zlen. 2003/17/0082, AW 2003/17/0004-2, auf welches gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).
2.3. In Ansehung des fünftangefochtenen Bescheides gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 2002/17/0211, 0215, 0253, 0254, zu Grunde lag. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf welche gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, ist der fünftangefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, in Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den erstbis drittangefochtenen Bescheid in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung.
Hinsichtlich des in den Repliken der Beschwerdeführerin aufscheinenden Kostenbegehrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass damit nur die zunächst in Schilling verzeichneten Beträge in Euro umgerechnet wurden. Ansonsten wäre ein zusätzlich verzeichneter Schriftsatzaufwand abzuweisen gewesen, weil gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der genannten Verordnung der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.
In Ansehung des Beschwerdeverfahrens gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden können (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687). Im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin den Ersatz für Stempelgebührenaufwand nicht angesprochen.
Nach dem Vorgesagten stand der Beschwerdeführerin daher im Verfahren betreffend den erst- und den drittangefochtenen Bescheid Aufwandersatz in der Höhe von jeweils EUR 1.089,68, im Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid in der Höhe von EUR 908,--, sowie in den Verfahren betreffend die übrigen Bescheide in der Höhe von jeweils EUR 1.088,-- zu.
Wien, am 28. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170088.X00Im RIS seit
13.06.2003