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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung durch die belangte Behörde wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition verliehen (Hinweis B 10. Mai 2001, 98/15/0002; B 28. November 2002, 2002/13/0203). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer nach der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO möglich, im Zusammenhang mit der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Ob er diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder ob er dies aus den in der Beschwerde ausgeführten Gründen unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition des Beschwerdeführers. Es erübrigt sich weiters, auf das vom Beschwerdeführer herangezogene, auf § 212a BAO idF vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 gestützte Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, einzugehen. Da somit im vorliegenden Fall durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht davon abhängt, ob die vom Streit betroffene Aussetzung verfügt wurde oder nicht, war die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung des durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht verletzbaren Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130129.X01Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013