RS Vwgh 2020/1/30 Ro 2019/16/0001

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5

Rechtssatz

Die Wirkung eines Zahlungsaufschubes (§ 212a Abs. 5 BAO) tritt erst mit der Gewährung der Aussetzung ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019160001.J05

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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