RS Vwgh 2005/11/15 2002/14/0051

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0131 E 21. Juli 1998 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Erhebt der AbgPfl Berufung gegen Bescheide betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen und wird in der Berufung gerügt, daß über die Berufung gegen die Abgabenbescheide nicht zeitgerecht entschieden worden sei und daß es nur dadurch zu der Höhe der Aussetzungszinsen gekommen sei, so ist aus § 311 BAO, nach dessen Abs 1 die Abgabenbehörden verpflichtet sind, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, für den AbgPfl selbst dann nichts zu gewinnen, wenn die ungewöhnlich lange Dauer des Berufungsverfahrens

- ungeachtet der Kompliziertheit des Sachverhaltes und des Umfanges der erforderlichen Ermittlungen - auch auf ein schuldhaftes Verhalten der Abgabenbehörde zurückzuführen sein sollte. Gemäß § 212a Abs 9 BAO sind nämlich Aussetzungszinsen für die Dauer des durch die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der zufolge § 212a Abs 5 legcit mit dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) endet, zu entrichten. Die für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde erforderliche Frist gemäß § 27 VwGG ist daher für das Ausmaß der zu entrichtenden Aussetzungszinsen nicht maßgebend. Auch eine Bedachtnahme auf die für die Durchführung des Berufungsverfahrens unbedingt notwendige oder angemessene Zeit kommt nicht in Betracht (Hinweis E 17.9.1997, 93/13/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140051.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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