RS Vwgh 2003/3/20 2003/17/0082

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auszudehnen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170082.X02

Im RIS seit

07.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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