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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des HU in W, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. August 2005, Zlen. RV/0254-W/05, RV/2031- W/04, RV/0020-W/05, RV/0021-W/05, RV/0022-W/05, RV/0224-W/05, RV/0235-W/05 und RV/0236-W/05, betreffend Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit jenem des hg. Erkenntnisses vom 13. September 2006, 2002/13/0105, mit dem die im Instanzenzug ergangene Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer (auch des vorliegenden Falles) wegen rechtsirriger Annahme des Bestehens einer Befugnis zur Globalschätzung durch die dort belangte Behörde aufgehoben werden musste.
Die Einhebung der Abgaben, deren Festsetzung den Gegenstand des mit dem genannten Erkenntnis geprüften Berufungsbescheides gebildet hatte, war vom Finanzamt über Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 212a Abs. 1 BAO ausgesetzt worden. Nach Erlassung des im hg. Verfahren zu 2002/13/0105 geprüften Berufungsbescheides verfügte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und schrieb nach § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen vor. Über die Frage der Übereinstimmung der vom Finanzamt verfahrensrechtlich dabei eingeschlagenen Vorgangsweise mit dem Gesetz entstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt ein rechtlicher Streit, der zu einer Vielzahl von Bescheiden des Finanzamtes und dagegen erhobenen Rechtsmitteln des Beschwerdeführers führte und der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der hier belangten Behörde entschieden wurde. In den sieben Spruchpunkten dieses Berufungsbescheides traf die belangte Behörde über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Erledigungen ihre Entscheidung teilweise stattgebend und teilweise abweisend, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.
Nach dem Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 13. September 2006, 2002/13/0105, ergänzte die belangte Behörde ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren durch den Hinweis, dass nach den Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 3. August 2004, 99/13/0207, alle auf der Grundlage des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides beruhenden Folgebescheide betreffend die Aussetzung der Einhebung der Abgaben und die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Konsequenz der Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG außer Kraft getreten seien, sodass die seinerzeit antragsgemäß bewilligte Aussetzung der Einhebung der betroffenen Abgaben wieder aufrecht sei.
Der mit der Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aus dem von der belangten Behörde aufgezeigten Grund konfrontierte Beschwerdeführer räumte in einer Stellungnahme ein, dass die erlassenen Bescheide betreffend die Aussetzung der Einhebung der Abgaben und die Festsetzung von Aussetzungszinsen auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 13. September 2006, 2002/13/0105, außer Kraft getreten seien, begehrte jedoch ungeachtet der eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde den Zuspruch von Aufwandersatz mit der Begründung, dass die Beschwerde zufolge Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgreich gewesen wäre.
Das Beschwerdeverfahren war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG somit einzustellen.
Aufwandersatz war keiner der Parteien zuzusprechen, weil der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach § 58 Abs. 2 VwGG bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist und die im Beschwerdefall - nach Maßgabe des komplexen Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens beider Verfahrensparteien - zu bejahende Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zur Anwendung des im § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 25. Juni 2007
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140099.X00Im RIS seit
29.10.2007