TE Vwgh Beschluss 2003/12/17 2003/13/0129

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §276;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/12a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Oktober 2003, Zl. RV/1455- W/03, betreffend Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 eine Berufung erhoben hatte, welche das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2003 erledigt hatte, worauf der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. August 2003 einen Vorlageantrag eingebracht hatte.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 hatte das Finanzamt einen vom Beschwerdeführer mit der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung versagte die belangte Behörde einen Erfolg mit der Begründung, dass eine stattgebende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die in der Sache erhobene Berufung möglich sei.

Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht in seinen Rechten verletzt werden:

Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden Zahlungsfrist (§ 230 Abs. 2 leg.cit.).

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides hatten sich die angestrebten Rechtswirkungen der in der Folge nicht bewilligten Aussetzung im Grunde der Bestimmungen des § 230 Abs. 6 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 4 BAO ergeben.

Nach § 212a Abs. 7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, - auf die im Beschwerdefall maßgebliche Umsatzsteuer 2002 anzuwenden gemäß § 323 Abs. 8 BAO - wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz). In beiden Fällen ist die Einbringung gehemmt und entsteht während dieser Monatsfrist kein Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 2 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000).

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 10. Mai 2001, 98/15/0002, und vom 28. November 2002, 2002/13/0203). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer nach der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO möglich, im Zusammenhang mit der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Ob er diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder ob er dies aus den in der Beschwerde ausgeführten Gründen unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition des Beschwerdeführers. Es erübrigt sich weiters, auf das vom Beschwerdeführer herangezogene, auf § 212a BAO idF vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 gestützte Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, einzugehen.

Da somit im vorliegenden Fall durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht davon abhängt, ob die vom Streit betroffene Aussetzung verfügt wurde oder nicht, war die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung des durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht verletzbaren Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130129.X00

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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