Rechtssatz: Da die Kraftfahrbehörde an den
Spruch: des rechtskräftigen Strafbescheides gebunden ist und vorliegend die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet feststand, ist das Führerscheinentzugsverfahren einzuleiten und die Dauer des Führerscheinentzuges mit zwei Wochen als gesetzliche Folge gerechtfertigt. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2003, Zahl: 2003/11/0297-4, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 5 FSG begangen, so liegt ein zweiter Verstoß gegen diese Vorschrift im relevanten Zeitraum und eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z FSG vor und ist daher nach § 26 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen. Der Berufungswerber war als nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG anzusehen. Schlagworte strafbare H... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Berufungswerber wegen ?persönlichkeitsbedingter Gegebenheiten" ? ohne dies näher zu konkretisieren ? zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, ist keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Lenkberechtigung. Allein aus dem Umstand ? im Hinblick auf das neurologische-psychiatrische Gutachten ? dass der Berufungswerber am 27. Juni 2002 eine hohe Alkoholisierung aufwies (im vorgelegten Verwaltungsakt sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7 des § 4 FSG, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist zwar der Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und ist der Berufungswerber diesem Auftrag nach Ausweis des Verwaltungsaktes auch nachweislich nicht nachgekommen, vermag dies jedoch gegenständlich deshalb keinen Entzugsgrund gemäß § 24 Abs. 4 FSG darzustellen, da die im Aufforderungsbescheid vom 24.3.2003 an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung ..."ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG ... binnen vier Monaten vorzulegen" durch § 24 Abs. 4 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs. 2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen wird. Diese Bestimmung steht jedoch der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Ums... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz gilt als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG, auf Grund derer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz ? somit aufgrund der berechtigten Annahme, dass sich der Berufungswerber wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird ? nicht mehr gegeben ist. Im Rahmen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die praxisorientierte Beurteilung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO bedingt eine Beurteilung der Weg-Zeitkomponente ab der Erkennbarkeit einer Überquerungsabsicht. Daher keine Behinderung, wenn diese Absicht nicht erkennbar war. mehr lesen...
Mit erstinstanzlichen Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers keine Folge gegeben. Mit dem in der Vorstellung bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass dem Obgenannten vorgeworfen worden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt und dabei einen schweren Sachschadenunfall verursac... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommen die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung zum Schluss, dass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W. es mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird, erweist sich die amtsärztliche Beurteilung, derzufolge der Berufungswerber derzeit die erf... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Erstinstanz auch eine Wertung § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen und dabei zutreffend dem langen Deliktszeitraum (Jänner 1995 bis Oktober 2002) ein entscheidendes Gewicht beigelegt und auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, den Umstand, dass die Tatbegehung unter dem Einfluss der eigenen Suchtgiftergebenheit erfolgte, die Art der Suchtgifterzeugung (?Mohnkapseltee") sowie den Umstand, dass das Suchtgift zum Eigenkonsum bestimmt, hinreichend berücksichtigt, wi... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung der Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. § 4 Abs. 6 Z 2 lit a erklärt die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr al... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegen rechtskräftige Bestrafungen wegen der taxativ aufgezählten Übertretungen der StVO 1960 oder gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der aufgezählten strafbaren Handlungen nach dem StGB vor, so ist die Kraftfahrbehörde an diese Bestrafungen gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gege... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Führerscheinentziehungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG liegt dann vor, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn rechtskräftig durch Straferkenntnis die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt ist. Schlagworte Führerschein, Führerscheinentz... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkerberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 08.05.2000 zu Zl 663-2000 für die Klasse B gemäß § 24 iVm § 25 und § 26 FSG für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 06.11.2002, entzogen. Des Weiteren wurde ihm gemäß § 30 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 FSG das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebr... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 FSG die von der Bundespolizeidirektion Innsbruck erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 2860/89 für die Klassen A und B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem 31.12.2002, entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme ein Einstellungs- und Verhaltenstraining angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der Entzugsdauer aufgetragen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergeben sich aus dem Inhalt des verkehrspsychologischen Gutachten und dem erstellten amtsärztlichen Sachverständigengutachten, dass der Berufungswerber aufgrund der festgestellten massiven Leistungsdefizite zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Gruppe nicht geeignet ist, so ist die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen gesundheitlicher Nichteignung zu entziehen und zu verfügen, dass auf Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt we... mehr lesen...