TE UVS Tirol 2003/04/07 2003/23/095-1

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Veröffentlicht am 07.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M.St., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Leonhard N., 6380 St. Johann, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24.02.2003, Zl FSE-431/2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkerberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 08.05.2000 zu Zl 663-2000 für die Klasse B gemäß § 24 iVm § 25 und § 26 FSG für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 06.11.2002, entzogen.

 

Des Weiteren wurde ihm gemäß § 30 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 FSG das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die nunmehr gewählte Entzugsdauer nicht rechtskonform sei und in Anbetracht der geringen gerichtlichen Strafe sowie insbesondere aufgrund der bedingten Strafnachsicht im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.09.2002 zur Zl 23 Hv 116/02 nicht angemessen sei.

 

Der gegenständlichen Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.09.2002 zur Zl 23 Hv 116/02 wurde M. St. wegen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitrags- und Bestimmungstäterschaft nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz 2. Fall, 15 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Gemäß § 43a Abs 2 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Dem gegenständlichen Urteil lagen insgesamt 23 Delikte im Zeitraum März 1998 bis Sommer 2001 zugrunde. Bei diesen Delikten fungierte der nunmehrige Berufungswerber zum einen als Haupttäter und zum zweiten als Fahrer zu und von den Tatorten.

 

Weiters finden sich im von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgelegten Führerscheinakt mehrere Anzeigen aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung am 06.11.2002 um 15.15 Uhr wurde festgestellt, dass der nunmehrige Berufungswerber im Gemeindegebiet von 6306 Söll bei km 0,219 in einer dortigen 70 km/h-Beschränkung sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h lenkte.

 

Aufgrund dieses Vorfalles wurde ihm an Ort und Stelle der Führerschein abgenommen. Im weiteren Verfahren rechnen sich nun alle Entzugszeiten ab diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Von den Diebstahlstatbeständen des StGB ist nur § 131 (räuberischer Diebstahl) in der Z 4 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 4 FSG genannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch andere Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit mit den in § 7 Abs 4 FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2002/11/0019).

 

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 2 FSG genügt aber nicht schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es muss aufgrund der gemäß § 7 Abs 5 FSG vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, der Betreffende werde wegen seiner Sinneshaltung sich weiterer schwerer strafbaren Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

 

Im gegenständlichen Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass die vom Berufungswerber begangenen Verbrechen des Diebstahls in mehrfacher Weise qualifiziert waren und sich die zahlreichen Tathandlungen über einen Zeitraum von fast drei Jahren erstreckt haben. Zum anderen ist bei Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auffallend, dass der Berufungswerber in vielen Fällen mit seinem Pkw, Kennzeichen KB-XXXX, zu und von den Tatorten fuhr. Darüber hinaus stehen mehrere Taten im Zusammenhang mit dem Pkw des Beschuldigten. Hierbei wird insbesondere auf jenen Sachverhalt verwiesen, den der Beschuldigte in der Nacht vom 14. auf den 15.07.2001 vor dem Lokal Folkothek verwirklichte.

 

Insofern ist die Auffassung, dass das vom Berufungswerber begangene Verbrechen des Diebstahls eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 2 FSG darstellt, als rechtskonform anzusehen.

 

Insoweit ist der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel auch nicht entgegen zu treten, wenn sie unter dem Bewertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung mit Recht die wiederholte Begehung während eines langen Zeitraumes ins Treffen führt.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Führerscheingesetz bereits mehrfach betont, dass die bedingte Strafnachsicht nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei und dies damit begründet, dass sich bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigende Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung ? betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB ? von Bedeutung sind; gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass nach dieser Gesetzesstelle die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln könne, die für die im § 7 Abs 5 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2002/11/0019).

 

Von dieser Judikatur der Höchstgerichte ausgehend ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren einen wesentlichen Vermögensvorteil bezog und die von ihm erbeuteten Gegenstände teils seines Einkommens und seines Lebensunterhaltes darstellten.

 

Insofern ist die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 2 FSG gegeben, als aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Annahme begründet erscheint, dass der Betreffende weitere schwere strafbare Handlungen begehen wird können.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel hat im gegenständlichen Fall die Entzugsdauer mit sechs Monaten festgesetzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol verkennt nicht die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Allerdings erscheint die dreijährige Dauer der strafbaren Handlungen des Berufungswerbers sowie die unmittelbare Verwendung eines Kraftfahrzeuges zur Begehung der einzelnen Delikte als auch zur Motivation zur Begehung einzelner Delikte als äußerst schwerwiegend. Weiters finden sich im von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgelegten Führerscheinakt mehrere schwere Verwaltungsübertretungen, die zum Teil auch bei isolierter Betrachtung einen Führerscheinentzug dem Grunde nach rechtfertigen würden. Bei einer Zusammenschau all dieser Faktoren ist der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel nicht entgegen zu treten, wenn sie einen Führerscheinentzug in der Länge von sechs Monaten, gerechnet ab 06.11.2002, verfügt. Von einer an sich vorgesehenen längeren Führerscheinentzugsdauer ist nur aufgrund der bisher verstrichenen Zeit seit Begehung des letzten Deliktes Abstand zu nehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Diebstahlstatbeständen, PKW
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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