Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß oder verstößt er gegen die Bestimmung des Absatz 7 des § 4 FSG, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Berufungswerberin hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 24 km/h überschritten, sohin die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um mehr als 20 km/h überschritten, also innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs. 3 FSG begangen ? die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ? war die Erstinstanz von Gesetzes wegen verhalten, die Nachschulung anzuordnen und die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern. Eine Rechtswidrigkeit ist hier nicht erkennbar.