Da die Kraftfahrbehörde an den Spruch des rechtskräftigen Strafbescheides gebunden ist und vorliegend die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet feststand, ist das Führerscheinentzugsverfahren einzuleiten und die Dauer des Führerscheinentzuges mit zwei Wochen als gesetzliche Folge gerechtfertigt.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2003, Zahl:
2003/11/0297-4, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7.10.2003, Zahl: KUVS-1484/2/2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, abgelehnt wird.