Hat die Erstinstanz auch eine Wertung § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen und dabei zutreffend dem langen Deliktszeitraum (Jänner 1995 bis Oktober 2002) ein entscheidendes Gewicht beigelegt und auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, den Umstand, dass die Tatbegehung unter dem Einfluss der eigenen Suchtgiftergebenheit erfolgte, die Art der Suchtgifterzeugung (?Mohnkapseltee") sowie den Umstand, dass das Suchtgift zum Eigenkonsum bestimmt, hinreichend berücksichtigt, wie wohl sonst mit der Festsetzung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Dabei wurde auch die Art der Tat, das Persönlichkeitsbild des Berufungswerbers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat ? insbesondere auch der Umstand, dass die gerichtliche Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde ? in die Wertung miteinbezogen.