Liegen rechtskräftige Bestrafungen wegen der taxativ aufgezählten Übertretungen der StVO 1960 oder gerichtliche Entscheidungen hinsichtlich der aufgezählten strafbaren Handlungen nach dem StGB vor, so ist die Kraftfahrbehörde an diese Bestrafungen gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen (vgl. zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage nach dem KFG 1967 im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 das Erkenntnis des VwGH vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0079 zum Fall einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0182). Wird der Berufungswerber rechtskräftig wegen Überschreitung der im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO allgemein höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h, wobei mittels Lasermessung ein Überschreitungsausmaß von 30 km/h festgestellt wurde, bestraft, so liegt ein schwerer Verstoß iSd § 4 Abs. 3 FSG vor, sodass die Erstinstanz von Gesetzes wegen verhalten war, die Nachschulung anzuordnen und die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr gesetzeskonform vorzunehmen.