RS UVS Kärnten 2003/08/05 KUVS-1083/13/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2003
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Rechtssatz

Kommen die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung zum Schluss, dass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, m.a.W. es mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen wird, erweist sich die amtsärztliche Beurteilung, derzufolge der Berufungswerber derzeit die erforderliche gesundheitliche Eignung nicht aufweist, als rechtskonform. Entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol ist aber, dass der Betreffende ? sei es nun aus Überzeugung von den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums auf die Gesundheit, sei es aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung ? den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermeidet oder zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, gesundheitliche Nichteignung, verkehrspsychologische Untersuchung, amtsärztliche Untersuchung, Alkohol, Alkoholbeeinträchtigung, gesundheitliche Eignung, Verkehrsanpassung, Lenkbeeinträchtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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