Ergeben sich aus dem Inhalt des verkehrspsychologischen Gutachten und dem erstellten amtsärztlichen Sachverständigengutachten, dass der Berufungswerber aufgrund der festgestellten massiven Leistungsdefizite zum Lenken von Kraftfahrzeugen der angeführten Gruppe nicht geeignet ist, so ist die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen gesundheitlicher Nichteignung zu entziehen und zu verfügen, dass auf Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Dabei ist eine neuerliche verkehrspsychologische Testung frühestens sechs Monate nach dem letzten Testverfahren möglich.