Ist zwar der Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen und ist der Berufungswerber diesem Auftrag nach Ausweis des Verwaltungsaktes auch nachweislich nicht nachgekommen, vermag dies jedoch gegenständlich deshalb keinen Entzugsgrund gemäß § 24 Abs. 4 FSG darzustellen, da die im Aufforderungsbescheid vom 24.3.2003 an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung ..."ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG ... binnen vier Monaten vorzulegen" durch § 24 Abs. 4 FSG nicht gedeckt ist. Da dem Berufungswerber mit dem Aufforderungsbescheid vom 24.3.2003 nicht aufgetragen worden ist, sich ärztlich untersuchen zu lassen bzw. die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, fehlt es gegenständlich an dem für eine Entziehung der Lenkberechtigung (und auch für den Ausspruch eines Lenkverbotes gemäß § 32 Abs. 1 FSG) gemäß § 24 Abs. 4 FSG erforderlichen rechtkräftigen Aufforderungsbescheid. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)