RS UVS Kärnten 2003/05/08 KUVS-1021/2/2003

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Rechtssatz

Der Führerscheinentziehungsgrund gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG liegt dann vor, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn rechtskräftig durch Straferkenntnis die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt ist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Geschwindigkeitsüberschreitung, Ortsgebiet, Geschwindigkeitsmessung, Straferkenntnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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