RS UVS Kärnten 2003/10/06 KUVS-1481/2/2003

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Veröffentlicht am 06.10.2003
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Rechtssatz

Hat der Berufungswerber innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 5 FSG begangen, so liegt ein zweiter Verstoß gegen diese Vorschrift im relevanten Zeitraum und eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z FSG vor und ist daher nach § 26 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für mindestens drei Wochen zu entziehen. Der Berufungswerber war als nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG anzusehen.

Schlagworte
strafbare Handlung, zweimalige strafbare Handlung, relevanter Zeitraum, bestimmte Tatsache, Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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