RS UVS Kärnten 2003/07/24 KUVS-1251/2/2003

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Veröffentlicht am 24.07.2003
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Rechtssatz

Voraussetzung der Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 FSG ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. § 4 Abs. 6 Z 2 lit a erklärt die mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet zu einem solchen schweren Verstoß. Die Kraftfahrbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer taxativ im § 4 Abs. 6 aufgezählten Übertretung vorliegt, an diese Bestrafung gebunden. Es ist ihr verwehrt, die Frage der Begehung derartiger Delikte von sich aus neu aufzurollen. Nach ständiger Rechtssprechung bezieht sich die bindende Wirkung auf den Umstand, dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist. Hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung bewirkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 zwar keine Bindung der Kraftfahrbehörde, löst aber kein weiteres Verfahren aus, wenn der Berufungswerber die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht bestreitet.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Nachschulung, Geschwindigkeit, Höchstgeschwindigkeit, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, Bestreitung, schwerer Verstoß, Kraftfahrbehörde, Bindungswirkung, verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung, Geschwindigkeitsüberschreitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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